"Der
vorliegende Teil gilt sinngemäss für weibliche, juristische
und eine Mehrzahl von Personen" |
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A. NAME UND ZWECK |
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Art.
1 |
NAME
Unter dem Namen "Schweizerische Gastronomiefachlehrer-Vereinigung"
nach- stehend SGFV genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art.
60 ff ZGB.
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Art.
2 |
ZWECK
Die Vereinigung will das berufliche Wissen und Können ihrer
Mitglieder fördern, die Interessen der Gastronomiefachlehrer
wahren und die Kameradschaft fördern.
Die Vereinigung sucht ihren Zweck zu erreichen durch:
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| a. |
Koordination und Vereinheitlichung
des Fachunterrichts in der Gastronomieausbildung
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b. |
Zusammenarbeit mit Behörden,
insbesondere mit den Ämtern für Berufsbildung, Berufs-
und Fachschulen, Lehrbetrieben, Berufs- und Fachverbänden
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c. |
Weiterbildung der Mitglieder durch
Kurse, Vorträge, Studienreisen, Mitteilungen und Publikationen
in der Fachpresse
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d. |
Vorschlags- und Antragswesen für
Weiterbildungskurse an Behörden, SIBP, Berufs- und Fachverbände
insbesondere der H & Gf
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e. |
Erarbeitung sowie Begutachtung
zeitgemässer Lehrpläne, Lehrmittel und Unterrichtshilfsmittel
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f. |
Interessenvertretung gegenüber
Amtsstellen, Schulen und Berufsverbänden
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| B. MITGLIEDSCHAFT |
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Art.
3 |
KATEGORIEN
Die Vereinigung besteht aus:
1. Aktivmitgliedern
2. Passivmitgliedern
3. Fördermitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
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Art.
3.1 |
AKTIVMITGLIEDER
Als Aktivmitglieder können Fachlehrer/innen sowie gleichwertig
qualifizierte - Fachleute aufgenommen werden, die an Berufs- und
Fachschulen, Einführungs- und Weiterbildungskursen haupt-
oder nebenamtlich Unterricht erteilen.
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Art.
3.2 |
PASSIVMITGLIEDER
Ehemalige Gastronomiefachlehrer können als Passivmitglieder
weiterhin in der SGFV verbleiben.
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Art.
3.3 |
FÖRDERMlTGLIEDER
Als Fördermitglieder können Einzelpersonen, Verbände
und Vereinigungen, sowie juristische Personen der SGFV beitreten,
sofern sie den Zweck der Vereinigung fördern.
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Art.
3.4 |
EHRENMITGLIEDER
Wer sich um die Vereinigung und um die Ausbildung besonders verdient
gemacht hat, kann durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
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Art.
3.5 |
AUFNAHME
VON MITGLIEDERN
Das Gesuch erfolgt durch schriftliche Anmeldung des Bewerbers.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden mindestens
zwei Vorstandsmitglieder.
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Art.
3.6 |
AUSTRITT
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres
- durch Tod des Vereinsmitgliedes
- durch Nichtbezahlung zweier verfallener Jahresbeiträge nach
erfolgloser Mahnung
Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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Art.
3.7 |
AUSCHLUSS
Wer den Interessen und dem Ansehen der Vereinigung schadet, kann
auf Antrag des Vorstandes, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
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| C. ORGANISATION |
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Art.
4 |
ORGANE
Die Organe der Vereinigung sind: |
1.
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Hauptversammlung
der Mitglieder (Fachbereich Administration, Hauswirtschaft, Küche,
Service)
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| 2. |
Vorstand
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| 3. |
Rechnungsrevisoren
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HAUPTVERSAMMLUNG
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Art.
5 |
EINBERUFUNG
Jedes Jahr findet eine Hauptversammlung statt. Ort und Datum werden
den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung
bekannt gegeben. Der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder
können eine ausserordentliche Hauptversammlung verlangen.
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Art.
6 |
DURCHFÜHRUNG
Der Präsident der Vereinigung oder dessen Stellvertreter
führt den Vorsitz an der Hauptversammlung. Jede Hauptversammlung
ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden
Aktivmitglieder. Passiv- und Fördermitglieder haben beratende
Stimmen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute
Mehr der Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit
hat er den Stichentscheid. Sofern nicht eine andere Abstimmungsart
beschlossen wird, werden Wahlen und Abstimmungen offen durchgeführt.
Geheime Wahl oder Abstimmung ist zu beantragen.
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Art.
7 |
BEFUGNISSE
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
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1.
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Genehmigung des Geschäftsberichtes
des Präsidenten |
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2.
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Genehmigung des Protokolls der letzten
Hauptversammlung |
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3.
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Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
mit dem Budget und dem Revisorenbericht |
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4.
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Wahlen
4.1 … des Präsidenten
4.2 … der Vorstandsmitglieder
4.3 … der Rechnungsrevisoren |
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5.
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Mutationen |
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6.
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Ehrungen |
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7.
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Festsetzung der Jahrebeiträge |
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8.
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Tätigkeitsprogramm |
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9.
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Änderung der Statuten |
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10.
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Beschlussfassung über Anträge
des Vorstands und der Mitglieder |
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11.
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Bestimmung des nächsten Tagungsortes |
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12.
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Auflösung und Liquidation der Vereinigung |
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Die Hauptversammlung kann nur über Traktanden
Beschluss fassen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden
sind. Anträge sind spätestens acht Wochen vor der Hauptversammlung
dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
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Art.
8 |
VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn
weiteren Mitgliedern. Präsident und Vorstandsmitglieder werden
von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist eine angemessene Vertretung
der verschiedenen Fachbereiche und Landesteile vorzusehen.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten,
selbst und bestimmt die verschiedenen Vorstandsfunktionen. Der
Vorstand ist für die Führung aller Geschäfte verantwortlich
und hat von sich aus alles vorzusehen und anzuordnen, was der
Förderung der Interessen der Vereinigung dient. Der Vorstand
versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die
Geschäfte erfordern, mindestens einmal pro Jahr. Zur Beschlussfassung
von den auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäften
ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
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Art.
9 |
BEFUGNISSE DES VORSTANDES
Der Vorstand entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
2. Verwaltung des Vermögens
3. Aufstellung der Jahresrechnung
4. Einberufung der Hauptversammlung
5. Bestellung von Spezialkommissionen
6. Aufnahme von Mitgliedern
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REVISOREN |
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Art.
10 |
RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Jahresversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei
Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Rechnungsrevisoren
prüfen jährlich die Rechnungen und Belege der Vereinigung
und legen einen schriftlichen Bericht vor.
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| D. FINANZIELLES UND RECHNUNGSWESEN |
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Art.
11 |
JAHRESBEITRÄGE
Die Vereinigung erhebt jährlich von jedem Aktivmitglied einen
Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt
wird, jedoch CHF 100.-- nicht übersteigt. Passivmitglieder
leisten einen ermässigten Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder
und Fördermitglieder sind davon befreit.
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Art.
12 |
JAHRESRECHNUNG
Die jährlich zu erstellende Jahresrechnung wird auf den 31.
Dezember abgeschlossen.
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Art.
13 |
HAFTUNG
Für die Verbindlichkeit der SGFV haftet nur das Vereinsvermögen.
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| E. SITZ DER VEREINIGUNG
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Art.
14 |
Als Sitz der Schweizerischen
Gastronomiefachlehrer - Vereinigung gilt der Wohnsitz des Präsidenten.
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| F. PUBLIKATIONSORGANE |
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Art.
15 |
Als Publikationsorgan
gilt unsere Internetseite (www.sgfv.ch).
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Art.
16 |
AUFLÖSUNG
Für den Beschluss über die Auflösung und Liquidation
der Vereinigung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Aktivmitglieder
notwendig.
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Art.
17 |
LIQUIDATION
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, soweit die Hauptversammlung
nicht besondere Liquidatoren bestimmt hat. Vorhandenes Vermögen
und Inventar wird durch den Vorstand einer Vereinigung oder Institution
zugewendet, die einem gleichen oder ähnlichen Zweck dient.
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| H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Art.
18 |
Diese Statuten sind
an der Hauptversammlung vom 4. Mai 1996 angenommen worden und
wurden am 24. Mai 2003 in Bern angepasst.
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| Bern, 24. Mai 2003 |
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Für die Schweizerische Gastronomiefachlehrer-Vereinigung
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Der Präsident:
Philippe Volery |
Der Aktuar:
Rosmarie Heimann |
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